Kältemittel

Synthetische Kältemittel sind meistens ozonschichtabbauende und in der Luft stabile Stoffe. Der Umgang mit solchen Stoffen wird in den Anhängen 1.4, 1.5 und 2.10 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) geregelt.

Kälteanlagen und Wärmepumpen mit synthetischen Kältemitteln

Das Erstellen von Kälteanlagen und Wärmepumpen mit ozonschichtabbauenden Stoffen ist verboten.

Das Erstellen von neuen oder umgebauten Kälteanlagen oder Wärmepumpen mit in der Luft stabilen Kältemitteln (HFKW) unterliegt seit dem 01.12.2013, je nach Verwendungszweck, Kälteleistung, Kältemittelmenge oder Treibhauspotential Verbotsbestimmungen. Diese werden per 1.1.2025 verschärft. Die Verbotsbestimmungen werden in einer Vollzugshilfe des Bundesamts für Umwelt (BAFU) näher erläutert.

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Pflichten für alle Anlagen mit Kältemitteln

Meldepflicht

Für alle Kälteanlagen und Wärmepumpen mit mehr als 3 Kilogramm Kältemitteln (auch natürliche Kältemittel) sind Inbetrieb- und Ausserbetriebnahme bei der Meldestelle des Bundesamts für Umwelt zu melden. Bestehende Anlagen, die noch nicht gemeldet sind, sind nachzumelden.

Wartungen und Dichtigkeitskontrollen

Für alle Anlagen ab 3 kg Kältemittel ist ein Wartungsheft zu führen.

Regelmässige Dichtigkeitskontrollen sind durchzuführen, wenn die Anlage mehr als 3 Kilogramm in der Luft stabile Kältemittel enthält, oder deren Füllmenge mehr als 5 Tonnen CO2-Äquivalenten entspricht.

Kennzeichnung

Alle Anlagen sind mit der Art und Menge des Kältemittels zu kennzeichnen. Darüber hinaus müssen Anlagen mit in der Luft stabilen Kältemitteln mit folgenden Angaben gekennzeichnet werden:

  1. Der Aufschrift: «Enthält fluorierte Treibhausgase»;
  2. der abgekürzten chemischen Bezeichnungen der Kältemittel;
  3. der Menge der Kältemittel, in kg und in Tonnen CO2-Äquivalenten, sowie demTreibhauspotenzial der Kältemittel;
  4. dem Zusatz: «hermetisch geschlossen», sofern dies zutrifft.

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Baubegehren mit Kälteanlagen mit in der Luft stabilen Kältemitteln

Die folgenden Formulare sind bei kantonalen Baubegehren beizulegen, wenn Kälteanlagen oder Wärmepumpen mit in der Luft stabilen Kältemitteln gebaut oder erneuert werden:

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