Rechtliche Aspekte

Seit 2005 ist die Schweizer Chemikaliengesetzgebung weitestgehend mit den Vorschriften aus der EU harmonisiert. Ziel dieser Harmonisierung war das Aufrechterhalten eines hohen Schutzniveaus bei der Verwendung von Chemikalien sowie der Abbau technischer Handelshemmnisse.

Aktuelles

Die EU hat Ende 2008 mit der Inkraftsetzung der CLP-Verordnung neue Kennzeichnungs­vorschriften für Chemikalien erlassen. Dabei handelt es sich um ein internationales System (GHS für Globally Harmonized System), das weltweit Anwendung finden soll. Dieses System wird auch in der Schweiz übernommen, sodass Chemikalien stufenweise mit neuen Gefahrensymbolen – sogenannten Piktogrammen – etikettiert werden. Ab Mitte 2017 dürfen sich nur noch Produkte mit der neuen Kennzeichnung auf dem Markt befinden.

Weiterführende Informationen zum neuen Kennzeichnungssystem von Chemikalien finden Sie unter:

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Inverkehrbringen von Chemikalien erfolgt unter Verantwortung des Herstellers oder des Importeurs (Prinzip der Selbstkontrolle). Zulassungen sind jedoch für Biozidprodukte, Pflanzenschutzmittel und Dünger erforderlich.
  • Gefährliche Chemikalien sind mit Gefahrensymbolen und -bezeichnungen sowie mit standardisierten Gefahrenhinweisen (sogenannte R-Sätze) und Sicherheitsratschlägen (sogenannte S-Sätze) zu kennzeichnen. Mit der Einführung des GHS werden Chemikalien stufenweise mit neuen Gefahrenpiktogrammen, Signalwörtern (Achtung oder Gefahr), Gefahrenhinweisen (H-Sätze) und Sicherheitshinweise (P-Sätze) gekennzeichnet. Die Giftklassen und die entsprechende Kennzeichnung mit Giftbändern wurden bereits 2005 aufgehoben.
  • Der Handel mit Chemikalien wurde weitestgehend liberalisiert. Für gewisse besonders gefährliche Chemikalien gelten jedoch Abgabeverbote und –beschränkungen für Privatpersonen. Für den beruflichen Umgang mit Schädlingsbekämpfungsmitteln, Pflanzenschutzmitteln, Holzschutzmitteln, Kältemitteln sowie Badewasserdesinfektionsmitteln sind zudem Fachbewilligungen notwendig.
  • Bei gewissen Tätigkeiten mit Chemikalien ist der kantonalen Vollzugsbehörde eine Ansprechperson mitzuteilen. Betriebe und Verkaufsstellen, die Chemikalien der Gruppe 1 an berufliche Verwender sowie Chemikalien der Gruppe 2 oder Pfeffersprays an das Publikum abgeben, müssen über Mitarbeiter mit Sachkenntnis verfügen. Chemikalien der Gruppen 1 und 2 werden im Anhang 5 der Chemikalienverordnung definiert.
  • Die Einschränkungen und Verbote für die Verwendung von gewissen besonders gefährlichen Chemikalien werden in der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung geregelt.
  • Das Erstellen von Kälteanlagen und Wärmepumpen mit mehr als 3 Kilogramm synthetischen Kältemitteln ist bewilligungspflichtig. Neue und bestehende Anlagen sind meldepflichtig; sie sind regelmässig auf ihre Dichtigkeit zu prüfen und zu warten.

Meldung der Ansprechperson

Betriebe und Bildungsstätten, die mit gefährlichen Stoffen und Zubereitungen umgehen, sind nach Artikel 25, Absatz 2 des Chemikaliengesetzes verpflichtet, eine Chemikalien-Ansprechperson zu ernennen, welche die Information zwischen den Vollzugsbehörden und dem Betrieb oder der Bildungsstätte sicherstellt.
Betriebe und Bildungsstätten im Kanton Basel-Stadt, die eine der folgenden Tätigkeiten ausüben, sind verpflichtet, dem Kantonalen Laboratorium die Ansprechperson unaufgefordert mitzuteilen:

  • Erstellen von Sicherheitsdatenblättern
  • Abgabe von Chemikalien der Gruppen 1 oder 2 oder von Pfeffersprays mit entsprechender Sachkenntnispflicht
  • Berufliche Verwendung von Begasungsmitteln
  • Berufliche Verwendung von Holzschutzmitteln gegen Schädlinge in Wohnbauten
  • Berufliche Verwendung von Biozidprodukten (Rodentizide und Insektizide)
  • Verwendung von Mitteln zur Desinfektion von Badewasser in Gemeinschaftsbädern

Die Mitteilung der Ansprechperson kann mit folgendem elektronisch ausfüllbaren Formular erfolgen: